Widerrufsrecht für Verbraucher im Werkvertragsrecht!
Es wird insbesondere von offensiv werbenden Handwerksfirmen gerne übersehen:
Unterbreitet das Unternehmen z.B. Sanierungs- oder Reparaturangebote zur Annahme vor Ort beim Kunden als Verbraucher, muss es zugleich ordnungsgemäß über das bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bestehende Widerrufsrecht gem. § 312g BGB belehren. Der Kunde kann dann den Vertrag innerhalb von zwei Wochen frei widerrufen. Unterbleibt die Belehrung, besteht das Widerrufsrecht gem. § 356 BGB für die Dauer von 12 Monaten und 14 Tagen.
Erfolgt der Widerruf innerhalb der vorgenannten Frist und nachdem das Unternehmen die Vertragsleistung bereits erbracht hat, ist der Kunde nicht verpflichtet, die Werkleistung zu vergüten oder auch nur Wertersatz zu leisten. Er darf die Leistung vollständig unentgeltlich behalten!
OLG München, Beschluss vom 19.04.2021, Az 28 U 7274/20