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Bau- und Architektenrecht
Ich bin für Sie da, damit es auf Ihrer Baustelle läuft!
Widerrufsrecht für Verbraucher im Werkvertragsrecht!
Es wird insbesondere von offensiv werbenden Handwerksfirmen gerne übersehen:
Unterbreitet das Unternehmen z.B. Sanierungs- oder Reparaturangebote zur Annahme vor Ort beim Kunden als Verbraucher, muss es zugleich ordnungsgemäß über das bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bestehende Widerrufsrecht gem. § 312g BGB belehren. Der Kunde kann dann den Vertrag innerhalb von zwei Wochen frei widerrufen. Unterbleibt die Belehrung, besteht das Widerrufsrecht gem. § 356 BGB für die Dauer von 12 Monaten und 14 Tagen.
Erfolgt der Widerruf innerhalb der vorgenannten Frist und nachdem das Unternehmen die Vertragsleistung bereits erbracht hat, ist der Kunde nicht verpflichtet, die Werkleistung zu vergüten oder auch nur Wertersatz zu leisten. Er darf die Leistung vollständig unentgeltlich behalten!
OLG München, Beschluss vom 19.04.2021, Az 28 U 7274/20
Das Mindestsatzhonorar für Architekten lebt!
Nachdem bereits der EuGH in seiner Entscheidung vom 18.01.2022 eine an ihn gerichtete Vorlage des BGH dahingehend beantwortet hat, dass innerstaatliches Recht (hier die HOAI 2013) trotz eines Verstoßes gegen übergeordnete europäische Rechtsnormen bis zu seiner Neufassung anwendbar bleibt (BauR 2022, 527), bekräftigt der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 2.06.2022 (Az VII ZR 229/19), dass die deutschen Gerichte für sämtliche privatwirtschaftlichen Verträge, die im Geltungsbereich der HOAI 2013, also vor dem 01.01.2021 geschlossen wurden, § 7 HOAI 2013 anwenden müssen, wonach eine Unterschreitung der Mindestsätze durch Vereinbarung nicht möglich ist und der Mindestsatz gilt, soweit eine Vereinbarung zum Honorar nicht bzw. nicht wirksam getroffen wurde.
Bis diese Altfälle abgearbeitet sind, dürften noch einige Jahre vergehen…