Widerrufsrecht für Verbraucher im Werkvertrag!

Es wird insbesondere von aggressiv werbenden Handwerksfirmen, aber auch Architekten gerne übersehen, gilt jedoch grundsätzlich für sämtliche Werkverträge:

Unterbreitet der Unternehmer oder der Architekt einem Verbraucher zur Annahme vor Ort z.B. Angebote zur Planung, Neuherstellung einzelner Gewerke oder zur Sanierung bzw. Reparatur oder kommt ein derartiger Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande, muss der Verbraucher zugleich ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht gem. §§ 312g BGB belehrt werden. Der Verbraucher kann den Vertrag dann innerhalb von 2 Wochen frei und ohne finanzielle Verpflichtung widerrufen.

Unterbleibt die Belehrung, besteht das Widerrufsrecht für die Dauer von 12 Monaten und 14 Tagen!

Erfolgt der Widerruf innerhalb der vorgenannten Frist und nachdem der Unternehmer die Vertragsleistung bereits erbracht hat, ist der Verbraucher nicht verpflichtet, die Werkleistung zu vergüten oder Wertersatz zu leisten. Er darf die Leistung dann unentgeltlich behalten!

OLG München, Beschluss vom 19.04.2021, Az 28 U 7274/20