Das Mindestsatzhonorar für Architekten lebt!

Nachdem bereits der EuGH in seiner Entscheidung vom 18.01.2022 eine an ihn gerichtete Vorlage des BGH dahingehend beantwortet hat, dass innerstaatliches Recht (hier die HOAI 2013) trotz eines Verstoßes gegen übergeordnete europäische Rechtsnormen bis zu seiner Neufassung anwendbar bleibt (BauR 2022, 527), bekräftigt der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 2.06.2022 (Az VII ZR 229/19), dass die deutschen Gerichte für sämtliche privatwirtschaftlichen Verträge, die im Geltungsbereich der HOAI 2013, also vor dem 01.01.2021 geschlossen wurden, § 7  HOAI 2013 anwenden müssen, wonach eine Unterschreitung der Mindestsätze durch Vereinbarung nicht möglich ist und der Mindestsatz gilt, soweit eine Vereinbarung zum Honorar nicht bzw. nicht wirksam getroffen wurde.

Bis diese Altfälle abgearbeitet sind, dürften noch einige Jahre vergehen…