Auch die Vergütung nicht erbrachter Leistungen nach freier Kündigung des Werkvertrages ist umsatzsteuerfähig!
Wenn ein Werkvertrag vor seiner Vollendung gekündigt wird, hat die Rechtsprechung bislang stets vorausgesetzt, dass auf die Vergütung der nicht erbrachten Leistung gem. § 648 S. 2 BGB keine Umsatzsteuer berechnet werden kann, weil es sich nicht um das Entgelt einer Gegenleistung handelt. Für einen vergleichbaren Fall in Österreich hat zwischenzeitlich der EuGH entschieden, dass auch dieser Teil der Vergütung ein Entgelt darstellt und darauf Umsatzsteuer berechnet werden kann, wenn der Auftragnehmer leistungswillig und -bereit war (EuGH, Urteil vom 28.11.2024, Az. C-622/23). Die deutsche Gerichtsbarkeit hält diese Rechtsprechung für unmittelbar anwendbar auf vergleichbare deutsche Fallgestaltungen (KG Berlin, BauR 2026, 1384; LG Köln, Urteil vom 19.06.2026, Az. 18 O 52/24). Ob das Finanzamt mit dieser Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Abführung von Umsatzsteuer verbindet, ist nicht gesichert. Vorsorglich sollte aber jeder Unternehmer davon ausgehen, dass er auf die Einnahme einer Vergütung für nicht erbrachte Leistung Umsatzsteuer abführen muss, so dass deren Berechnung und Ausweisung jedenfalls geboten erscheint.
